Anmelden Registrieren

Nutzungsbedingungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Fahrzeuge der Sieben Linden Teil-Auto-Flotte

Stand: 25.05.2025

Gültigkeit

Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen haben nur Gültigkeit für das betroffene Fahrzeug, wenn die Gültigkeit in den speziellen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug definiert wird. Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen können durch die speziellen Nutzungsbedingungen abgeändert und ergänzt werden.

Mit der Ausleihe akzeptiert der Entleiher die Nutzungsbedingungen für das betreffende Leihfahrzeug.

Reservierung

Das Fahrzeug darf nur von Personen mit Nutzungsvertrag für Sieben Linden und PoHo ausgeliehen werden. Andere Personen müssen eine gesonderte Vereinbarung mit dem Verleiher treffen.

Nutzer:innen müssen in der Lage sein, im Schadensfall für die Selbstbeteiligung und für die Höherstufung von Kasko- und Haftpflichtversicherung aufzukommen. Je nach Fahrzeug macht das 2000 bis 3000 Euro aus.

Bei nicht vollkaskoversicherten Fahrzeugen (das sind die meisten im Fahrzeugpool) muss die Nutzer:in zusätzlich in der Lage sein, den Schaden am Fahrzeug zu kompensieren. Im Falle eines Totalschadens entspricht das dem Fahrzeugwert. Wenn die Nutzer:in nicht in der Lage ist, diese Beträge kurzfristig aufzubringen, darf das Auto nicht entliehen werden.

Jede Fahrt muss vorher in den digitalen Reservierungskalender eingetragen werden, damit immer nachvollziehbar ist, wo sich das Fahrzeug im Augenblick befindet. Alle im Reservierungskalender vorgesehenen Angaben sind auszufüllen (Entleiher, Fahrtziel, Zeitraum).

Ohne Absprache mit dem Verleiher darf das Fahrzeug nicht länger als 18 Stunden ausgeliehen werden.

Für das Fahrzeug können privilegierte Nutzer definiert worden sein (in der Regel der Verleiher). Privilegierte Nutzer haben das Recht, in einem dringenden Fall des Eigenbedarfs, bis maximal 24 Stunden vor der Fahrt, eine Reservierung auf ein anderes Fahrzeug umzutragen oder, falls das nicht möglich ist, komplett zu streichen. Das Umtragen oder Streichen erfolgt über den digitalen Reservierungskalender. Der Entleiher und evtl. vorhandene Mitfahrer werden dabei automatisch per E-Mail benachrichtigt.

Fahrer

Der Fahrer muss:

Pflegliche Behandlung

Das Fahrzeug muss pfleglich behandelt werden und so zurückgegeben werden, wie es in Empfang genommen wurde. Dies gilt insbesondere für die Sauberkeit.

Das Fahrzeug darf nicht über unbefestigte Schlagloch-Feldwege gefahren werden. Das gilt insbesondere für die Strecke nach Hohentramm.

Vor Fahrtantritt ist der Zustand zu prüfen. Verschmutzung und Schäden sind an den Verantwortlichen zu melden.

Vor Fahrtantritt ist der Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Vor und nach längeren Fahrten ist der Ölstand zu prüfen.

Papiere

Die Bedienungsanleitung, der Fahrzeugschein und Angaben zur Versicherung befinden sich im Handschuhfach.

Fahrtenbuch

Vor der Fahrt überprüft der Entleiher, ob im Fahrtenbuch der eingetragene Kilometerstand korrekt ist. Nach der Fahrt trägt der Entleiher die Fahrt ins Fahrtenbuch ein. Wenn eine Fahrt auf Kosten einer Organisation Sieben Lindens gebucht werden soll, muss auch die Organisation, der Zweck und das Fahrtziel ins Fahrtenbuch eingetragen werden. Ohne diese Zusatzinformationen muss die Fahrt womöglich auf den Entleiher privat angerechnet werden.

Seit dem 1.7.2023 müssen die FahrerInnen Fahrten für die Organisationen selbst bezahlen (über Quartalsabrechnung) und sich das Geld in den zuständigen Finanzbüros erstatten lassen.

Tanken

Der Entleiher tankt das Fahrzeug, wenn es erforderlich ist. Der Tank sollte bei Rückgabe mindestens 25 % voll sein. Auf die Wahl des richtigen Kraftstoffs ist zu achten! Der Entleiher trägt den ausgegebenen Geldbetrag im Fahrtenbuch ein. Er verzeichnet seinen Namen und den Kilometerstand auf dem Tankbeleg und legt diesen bei. Die Erstattung erfolgt über die Quartalsabrechnung.

Schäden

Der Entleiher muss die Fahrt bei Auftreten eines technischen Defekts, der das Fahrzeug weiter schädigt oder der die Sicherheit gefährdet, abbrechen.

Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die dem Entleiher durch einen Ausfall des Fahrzeugs entstehen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein technischer Defekt zu einem Unfall führt, bei dem der Entleiher zu Schaden kommt, sofern der technische Defekt nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

Der Entleiher meldet festgestellte Beschädigungen und Mängel umgehend an den Verleiher.

Für die Dauer der Ausleihe haftet der Entleiher für alle Schäden am Fahrzeug. Dies gilt auch für Schäden, die der Entleiher nicht verursacht hat (z.B. Beulen verursacht durch Unbekannt, Wildschaden, Steinschlag). Ausgenommen sind Schäden, die auf Alterung zurückzuführen sind.

Im Falle eines selbst verschuldeten Unfalles haftet der Entleiher auch für die Höherstufung in der Versicherung.

Bei Fahrzeugen mit Kaskoversicherung ist die Schadenshaftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung plus den Betrag für die Höherstufung begrenzt.

Der Entleiher trägt die Bußgelder für begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

Abrechnung

Die Leihkosten sind in den speziellen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug angegeben.

Die Abrechnung erfolgt über die Quartalsabrechnung. Grundlage sind die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch.

Für den Fall, dass der Entleiher nicht über die Quartalsabrechnung abrechnen kann, muss er sich einen Stellvertreter suchen, der über die Quartalsabrechnung abrechnen kann und der die Fahrtkosten übernimmt. Im Fahrtenbuch wird für die Fahrt sowohl der Entleiher als auch der Stellvertreter eingetragen.